Namensaktie

Namensaktie
im Gegensatz zur  Inhaberaktie auf den Namen des Aktionärs lautende  Aktie, bei der der Eigentümer mit Namen Geburtsdatum und Adresse im Aktienbuch der AG eingetragen ist (§ 67 I AktG). N. sind trotz ihrer Bezeichnung keine Namens-, sondern  Orderpapiere (§ 68 AktG). Sie können durch  Indossament (auch  Blanko-Indossament) oder durch Abtretung des Rechts ( Forderungsabtretung) übertragen werden. Die Eigentumsübertragung kann durch die Satzung erschwert werden (vinkulierte Namensaktie, § 68 II AktG). Da als Aktionär nur gilt, wer im Aktienregister eingetragen ist, muss bei Übertragung der Aktie eine Löschung und Neueintragung erfolgen. Durch elektronische Medien ist auch für N. inzwischen die Girosammelverwahrung möglich und die Fungibilität nicht mehr eingeschränkt. N. sind erforderlich, wenn der Gegenwert bei der Ausgabe nicht vollständig bezahlt wird. Im internationalen Börsenhandel sind N. an einigen Börsen, z.B. an der NYSE, eine Voraussetzung für die Zulassung. Das hat zu einer zunehmenden Verbreitung der N. auch in Deutschland geführt.

Lexikon der Economics. 2013.

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